JUGENDORDNUNG FÜR DIE JUGENDFEUERWEHREN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN DER GEMEINDE RASDORF
1. Name, Wesen und Aufsicht
1.1 Die Jugendfeuerwehren sind die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf und der Vereine der Ortsteilfeuerwehren. Somit sind sie Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr Fulda, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr. Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf führen den Namen „Jugendfeuerwehr Rasdorf“ – zusätzlich den OT-Namen.
1.2 Die Jugendfeuerwehren sind lt. Orts- / Vereinssatzung der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen; sie gestalten ihr Jugendleben selbständig als Jugendabteilung innerhalb der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf nach dieser Ord-nung.
1.3 Die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf unterstehen gemäß § 8 und § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des Leiters / der Leiterin der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf, der/die sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/in bzw. des/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartes/in als Leiter/in der Jugendfeuerwehr, bedient.
1.4 Leiter/Leiterin der Jugendfeuerwehr von Ortsteilfeuerwehren ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in. Er/sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und über entsprechende Erfahrung verfügen.
Leiter/Leiterin der Jugendfeuerwehren auf Gemeindeebene ist der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in. Er/Sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen.
2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben dient ihr der Dienst in den Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.
2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.
2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.
2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss vorliegen.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Freiwillige Feuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme berät der Jugendfeuerwehrausschuss. Die Aufnahme erfolgt durch den/die Leiter/in der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf im Benehmen mit dem Leiter der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis. (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr)
4. Rechte und Pflichten
4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:
4.1.1 bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden und
4.1.3 den Jugendfeuerwehrausschuss und den Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen
4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung
4.2.1 an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
4.2.2 die im Rahmen dieser Jugendordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen und
4.2.3 die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.
5. Ordnungsmaßnahmen
5.1 Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.
5.2 Die jeweilige Ordnungsmaßnahme wird im Jugendfeuerwehrausschuss beraten und entschieden und von dem/der Jugendfeuerwehrwart/in umgesetzt.
Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses im Benehmen mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in vom/von Leiter / der Leiterin der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Rasdorf ausgeführt. Der/die Leiter/in der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Rasdorf informiert hierauf den Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf.
5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahme oder den Ausschluss steht dem/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung mündlich oder schriftlich bei dem Leiter / der Leiterin der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Rasdorf erfolgen. Der/die Gemeindejugendfeuerwehrwart/in entscheidet mit dem Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf über diesen Einspruch.
6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf erlischt
6.1.1 bei schriftlicher Austrittserklärung der Eltern / Erziehungsberechtigten,
6.1.2 auf Wunsch des Mitglieds oder
6.1.3 durch Ausschluss
7. Organe
7.1 Organe der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf sind
7.1.1 die Mitgliederversammlung und
7.1.2 der Jugendfeuerwehrausschuss.
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart / von der Jugendfeuerwehrwartin im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Jugendfeuerwehren und dem/der Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf mit 14tägiger Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Jugendfeuerwehrwart/in geleitet.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern / Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.3.1 Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so wird eine 15 minütige Pause eingelegt. Nach dieser Pause ist die Versammlung ohne Berücksichtigung der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8.4.1 jährliche Wahl des/der Jugendgruppenleiters/Jugendgruppenleiterin, der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der Kassenprüfer/innen,
8.4.2 Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes,
8.4.3 Entlastung des/der Kassenwartes/in und des Jugendfeuerwehrausschusses,
8.4.4 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge
8.4.5 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
9. Jugendfeuerwehrausschuss
9.1 Außer dem/der Jugendfeuerwehrwart/in wird der Jugendfeuerwehrausschuss von der Mitglie-derversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
9.2 Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus
9.2.1 dem/der Jugendfeuerwehrwart/in
9.2.2 dem/der Jugendgruppenleiter/in bzw. Jugendgruppenleitern/innen,
9.2.3 dem/der Sprecher/in,
9.2.4 dem/der Schriftführer/in
9.2.5 dem/der Kassenwart/in sowie evtl.
9.3 Zum Jugendfeuerwehrausschuss gehören als beratende Mitglieder
9.3.1 der/die Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf
9.3.2 der/die Leiter/in der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf
9.3.3 der/die Wehrführer/in der Ortsteilfeuerwehr,
9.3.4 der/die 1. Vorsitzende des jeweiligen Feuerwehrvereins.
9.4 Der/die Jugendfeuerwehrwart/in beruft die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, ein. Er/Sie hat den Jugendfeuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Jugendfeuerwehrwart kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der/die Leiter/in der Jugendfeuerwehr und der/die Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf haben das Recht jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
9.5 Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben
9.5.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.5.2 Beratung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
9.5.3 Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen,
9.5.4 Planung und Gestaltung der Jugendarbeit und
9.5.5 Erstellung und Verabschiedung des Dienstplanes.
10. Jugendfeuerwehrwart/in (JFW)
10.1 Der/die Jugendfeuerwehrwart/in sollte Mitglied der Einsatzabteilung sein, sollte einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule abgelegt haben, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die Jugendleiter-Card zu erhalten. Die Befähigung wird von der Hessischen Jugendfeuerwehr nachgewiesen und bestätigt. Die Lehrgänge sollten innerhalb von 2 Jahren nachgeholt werden.
10.2 Der/die Jugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall einer/eine der Stellvertreter oder der/die Gruppenleiter/in, leitet die Ortsteiljugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
10.3 Der/die Jugendfeuerwehrwart/in hat in Vertretung der Jugendfeuerwehr Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss und im Vorstand seiner Ortsteilfeuerwehr.
10.4 Der/die Jugendfeuerwehrwart/in wird vom Leiter / von der Leiterin der Ortsteilfeuerwehr (Wehrführer/in) im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.
11. Jugendgruppenleiter/in (JGL)
11.1 Der/die Gruppenleiter/in unterstützt den/die Jugendfeuerwehrwart/in bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/sie sollte das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollte nicht älter als 27 Jahre sein. Der/die Gruppenleiter/in ist Mitglied der Einsatzabteilung bzw. der Jugendfeuerwehr und sollte alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die Jugendleiter-Card zu erhalten. Bei jüngeren Gruppenleitern/innen muss bei der Gestaltung der Gruppenstunde eine volljährige Aufsichtsperson gegenwärtig sein!
Dieser/diese Gruppenleiter/in sollte jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben.
12. Sprecher/in
12.1 Der/die Sprecher/in vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und bringt deren Bedürfnisse und Wünsche im Jugendfeuerwehrausschuss ein.
12.2 Der/die Sprecher/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren wird auf der gemeinsamen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
12.3 Der/die Sprecher/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren hat die Aufgabe, die Interessen und Bedürfnisse der Kinder / Jugendlichen auf Gemeindeebene zu vertreten. Er/sie ist auch Mitglied im Jugendfeuerwehrausschuss seiner Ortsteil-Jugendfeuerwehr.
13. Schriftführung
13.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches, sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des/der Schriftführers/in. Für die Erstellung und Weiterleitung des Jahresberichtes ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in verantwortlich.
13.2 Das Mitgliedsverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder (Aufnahmegesuch), das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr, das Datum der Übernahme in die Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
13.3 Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr, Unfallmeldungen sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufzunehmen.
13.4 Der/die Schriftführer/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren wird auf der gemeinsamen Mitgliederversammlung, bei Bedarf, auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
13.5 Der/die Schriftführer/in im Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss hat die Aufgabe Niederschriften/Protokolle aller Veranstaltungen zu führen und sonstigen Schriftverkehr zu erledigen. Für die Erstellung und Weiterleitung des Gesamt-Jahresberichtes ist der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in verantwortlich.
14. Kassenwesen
14.1 Zur Umsetzung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen vom Feuerwehrverein, der Gemeinde oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kassengeschäfte obliegt dem/der Kassenwart/in. Zahlungen bedürfen der Anweisung des/der Jugendfeuerwehrwartes/in.
14.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
14.3 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, im Einvernehmen mit der Kassenführung des Feuerwehrvereins, durch gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht.
14.4 Anschaffungen für die Gemeinde-Jugendfeuerwehr werden vom/von dem/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in im zuständigen Gremium beantragt.
15. Stärke, Schutzkleidung, Ausrüstung
15.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens neun Mitglieder betragen. Bei Überschreitung der Gruppenstärke kann für jede Gruppe ein(e) Gruppenleiter/in verantwortlich sein.
15.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst Bekleidung entsprechend der Bekleidungsrichtlinie des zuständigen Hessischen Ministeriums. Die Bekleidung und Ausrüstung wird von der Gemeinde Rasdorf kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
16. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
16.1 Die feuerwehrmäßige Qualifikation der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Kinder / Jugendlichen.
16.2 Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen ist gemäß HBKG § 8.2 untersagt.
16.3 Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapieres der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerken-nung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01. April 1982 (Az.: M II B 6 – 52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anders dafür zuständiges Ministerium.
16.4 Der Dienstplan ist vom Jugendfeuerwehrausschuss zu verabschieden. Es ist dabei Wert auf Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen. Der Dienstplan ist von dem/der Leiter/in der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf zu genehmigen.
17. Soziale Absicherung
17.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind nach HBKG § 11 Abs. 5 über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich zu versichern.
17.2 Bei der Ausbildung und Ausübung der Jugendarbeit ist die Leistungsfähigkeit der Kinder / Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und andere gesetzlicher Vorschriften ist zu achten.
18. Übernahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf
18.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.
18.2 Eine zusätzliche Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr ist bis zum 27. Lebensjahr in begründeten Fällen möglich.
18.3 Bei Wohnortswechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der jeweiligen Ortsteil-Jugendfeuerwehr, der von dem/der Leiter/in der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Rasdorf im Benehmen mit dem Leiter der Feuerwehr der Gemeinde Rasdorf ausgestellt wird.
19. Organe der Gemeinde-Jugendfeuerwehr sind
19.1 die gemeinsame Mitgliederversammlung
19.2 der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss
20. Die gemeinsame Mitgliederversammlung
20.1 Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom/von dem/der Gemeinde-Jugendfeuer-wehrwart/in im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf mit einer Frist von 14 Tagen und der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in leitet die gemeinsame Mitgliederversammlung.
20.2 Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern / Erzie-hungsberechtigten sowie die Teilnahme weiterer Gäste ist hinzuwirken.
20.3 Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
20.4 Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so wird eine fünfzehnminütige Pause eingelegt. Nach dieser Pause ist die Versammlung ohne Berücksichtigung der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
20.5 Die gemeinsame Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
20.5.1 Wahl des/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartes/in,
20.5.2 Wahl des/der Schriftführer/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren,
20.5.3 Wahl des/der Sprechers/in aller Ortsteiljugendfeuerwehren,
20.5.4 Wahl (falls Bedarf) von Delegierten zu übergeordneten Organen und
20.5.5 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
20.6 Bei Änderung der Ordnung für die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Ge-meinde Rasdorf ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
21. Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss
21.1 Dem Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss gehören an
21.1.1 der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in
21.1.2 der/die stellvertretende Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in
21.1.3 der/die Schriftführer/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren
21.1.4 die Jugendfeuerwehrwarte/innen
21.1.5 der/die Sprecher/in aller Ortsteil-Jugendfeuerwehren
21.1.6 der/die Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf
21.1.7 der/die stellvertretende Leiter/in der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf
21.1.8 der/die Gruppenleiter der einzelnen Jugendfeuerwehren können eingeladen werden
21.2 Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben
21.2.1 Durchführung von Beschlüssen der gemeinsamen Mitgliederversammlung
21.2.2 Planung und Durchführung von gemeinsamer Ausbildung und Aktivitäten auf Gemeinde-ebene
21.2.3 Koordination der Aufgabenstellung und Aufgabenzuweisungen und deren Umsetzung zwischen Gemeinde und der Kreisjugendfeuerwehr
21.3 Die Sitzungen des Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschusses werden von dem/der Gemeinde-Jugendfeuer-wehrwart/in einberufen und geleitet. Zu den Sitzungen ist durch den/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Sitzung sollte mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehr oder andere Personen zu den Sitzungen einladen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
22. Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in (GJFW)
22.1 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in sollte Mitglied einer Einsatzabteilung der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf sein.
Er/sie sollte einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule und alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die Jugendleiter/innen-Card zu erhalten. Die Befähigung wird von der Hessischen Jugendfeuerwehr nachgewiesen und bescheinigt. Die Lehrgänge sollten innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Auf den/die Stellvertreter/in des/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartes/in treffen die gleichen Qualifikationsansprüche zu. Be-stimmungen aus übergeordneten Rechtsnormen, wie Gesetzen und Verordnungen, bleiben hiervon unberührt.
22.2 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in, im Vertretungsfall sein/ihre Stellvertretung, betreut und beaufsichtigt die Jugendfeuerwehren auf Gemeindeebene.
22.3 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in oder der/die Stellvertretung leitet die gemeinsame Mitgliederversammlung aller Jugendfeuerwehren der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf.
22.4 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in, bei Verhinderung deren Stellvertretung, vertritt die Jugendfeuerwehren der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf gegenüber kommunalen, privaten oder sonstigen Gremien.
22.5 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in und ihre Stellvertretung ist/sind Mitglied im Feuerwehrausschuss.
22.6 Der/die Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in und der/die Stellvertreter/in ist in Vertretung der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Rasdorf Mitglied im Wehrführerausschuss der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf.
22.7 Die Wahl des/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartes/in und der/die Stellvertreter/in sind vom Wehrführerausschuss der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf zu bestätigen. Der/die Gemeinde-Jugendfeuer-wehrwart/in wird von dem/der Gemeindebrandinspektor/in auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.
23. Schlussbestimmung
23.1 Die Jugendordnung wurde am 08. September 2004 von der gemeinsamen Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehren der Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf beschlossen.
23.2 Die Jugendordnung wird Bestandteil der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rasdorf in der jeweiligen Fassung (s. § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung) und der Vereinssatzungen der Frei-willigen Feuerwehren der Gemeinde Rasdorf mit Jugendabteilung.
23.3 Bisher gab es in der Gemeinde Rasdorf noch keine Jugendordnung.
23.4 Die Jugendordnung wurde am 13. Oktober 2004 von der Gemeindevertretung der Ge-meinde Rasdorf genehmigt.
23.5 Die Jugendordnung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Rasdorfer Wochenspiegel in Kraft.
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Feuerwehren der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf findet am Freitag, den 31.03.2023 um 19:30 Uhr im DGH Grüsselbach statt.
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